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13. Juni 2023 – Tax
Auch Nacherbe kann Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, inwieweit der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG (die sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren ist, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten der Vorerbschaft entstanden sind und ob der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegenstehen (Az. II R 3/20).

Neben dem Vorerben könne auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setze – entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG werde für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag sei für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stelle jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr seien die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspreche dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.