Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG dahingehend teleologisch einzuschränken ist, dass die Vorschrift die erweiterte Kürzung für Sondervergütungen nicht ausschließt, wenn der betreffende Mitunternehmer nicht der Gewerbesteuer unterliegt (Az. IV R 25/20).
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG sei auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Der Wortlaut der Vorschrift setze allein Vergütungen i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG voraus, “die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen habe”. Dass der Gesellschafter als Vergütungsempfänger der Gewerbesteuer unterliege, verlange die Norm nicht.
Auch Sinn und Zweck der Norm sowie historische Erwägungen würden keine einschränkende Auslegung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einfügung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG das Ziel, steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft zu verhindern, nach denen Erträge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistungen zahlt, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft ist. Hierzu sollte die erweiterte Kürzung auf Ebene der grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft in Bezug auf Sondervergütungen des Mitunternehmers dahingehend eingeschränkt werden, dass nur die Sondervergütungen in die erweiterte Kürzung einzubeziehen sind, die auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen (und damit die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen). Hingegen sollte die erweiterte Kürzung ausgeschlossen werden, soweit der Mitunternehmer der Gesellschaft Darlehen überlässt oder andere Leistungen erbringt. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass sich der Vergütungsgläubiger zur Vermeidung einer Gewerbesteuer auf die Vergütung an der Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt. Damit unterfallen hier die Schuldzinsen als Vergütungen für die Hingabe von Darlehen § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG.