Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 13/21).
Zwar habe das Finanzamt den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung (und damit die Lohnsteuer-Festsetzung) mit dem Lohnsteuer-Haftungsbescheid mit Leistungsgebot in einem Sammelbescheid verbunden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass beide ‑ in dem Sammelbescheid nur der äußeren Form nach verbundene ‑ Verwaltungsakte ihre rechtliche Selbstständigkeit behielten. Denn Steuern ‑ wie die Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ‑ werden nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheid festgesetzt. Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Ausgehend hiervon gebe es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass die Anfechtung des Haftungsbescheids automatisch bzw. “umgekehrt inzident” auch die Anfechtung des Bescheids über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts umfasse. Die von der Revision geforderte (“umgekehrt inzidente”) Anfechtung von Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. eines Bescheids, durch den der Vorbehalt der Nachprüfung von Lohnsteuer-Anmeldungen aufgehoben wird, aufgrund der Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids kennen weder die Abgabenordnung noch das Einkommensteuergesetz.