Das Finanzgericht Köln nahm Stellung zum Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer trotz vereinbartem Privatnutzungsverbot (Az. 13 K 1001/19). Die Beteiligten stritten darüber, ob bei der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und unentgeltliche Wertabgaben wegen privater Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zu berücksichtigen sind.
Ob tatsächlich eine (unbefugte) private Pkw-Nutzung vorliege, sei nach allgemeinen Grundsätzen festzustellen. Da es sich insoweit um eine steuerbegründende Tatsache handele, trage grundsätzlich das Finanzamt die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer den betrieblichen Pkw tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt habe. Die Regeln der Feststellungslast kommen jedoch erst dann zum Zuge, wenn das zu beweisende Tatbestandsmerkmal nicht erweislich ist. Zuvor sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob sich das Gericht z. B. unter Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises eine Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen bilden könne.
Hinsichtlich des dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin überlassenen Pkw Porsche Cayenne gehe das Gericht hier von dem auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Grundsatz aus, dass ein zur Verfügung stehender Pkw des Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich, sondern tatsächlich auch privat genutzt werde, wenn die Möglichkeit dazu bestehe. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um ein repräsentatives, neuwertiges und hochpreisiges Fahrzeug handele, auf das ein jederzeitiger Zugriff bestehe. Die vorliegend im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausgesprochene Untersagung der Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten stehe dem für eine Privatnutzung streitenden Anscheinsbeweis nicht entgegen. Denn allein das arbeitsvertragliche, im Falle eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Wege eines Insichgeschäfts (§ 181 BGB) „mit sich selbst“ vereinbarte Verbot einer privaten Nutzung genüge nicht, um die tatsächliche Privatnutzung auszuschließen.