Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, wie die Tatbestandsmerkmale “finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung” der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen sind, insbesondere in welcher Weise und in welcher Höhe sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss (Az. VI R 39/19).
Kosten der Lebensführung i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG seien die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dürfe nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall sei, bedürfe einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sehe das Gesetz nicht vor, ebenso wenig sei eine laufende Beteiligung erforderlich.
Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese habe der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Dies sei ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haushaltskosten (z. B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) könnten dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.