Ein Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler einzubauen, Wasserleitungen zu verlegen und Verfliesungen vorzunehmen. Darin liegt eine nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, welche eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. So entschied das Amtsgericht Berlin- Kreuzberg (Az. 13 C 285/18).
Der Mieter einer Wohnung erhielt eine ordentliche Kündigung, da er ohne Zustimmung der Vermieterin in der Wohnung eine Badewanne und einen Boiler eingebaut, Wasserleitungen verlegt und Verfliesungen vorgenommen hatte. Über eine besondere Fachkenntnis verfügte der Mieter nicht. Die Vermieterin verlangte zunächst einen Rückbau. Da der Mieter dies ablehnte, kündigte die Vermieterin schließlich das Mietverhältnis und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam, da der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt habe. Er habe die unfachmännischen Ein- und Umbauten ohne Zustimmung der Vermieterin nicht vornehmen dürfen. Der Mieter habe eine Gefährdung geschaffen, da es zu einer Durchfeuchtung der Bausubstanz kommen könne. Zudem habe der Mieter wegen der Weigerung des Rückbaus sein vertragswidriges Verhalten hartnäckig fortgesetzt.