Eine einheitliche, komplexe Leistung liegt vor, wenn ein Unternehmer seinen Gästen gegen Eintritt im Rahmen einer sog. Dinner-Show ein mehrgängiges Menü mit Unterhaltung durch Artisten und Musiker anbietet. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 1 K 281/22).
Der Charakter der „Dinner-Show” werde wesentlich durch die Mischung aus Unterhaltung und gutem Essen verbunden mit dem Ambiente bestimmt, wobei sich beide Leistungsbestandteile gleichwertig gegenüberstünden. Die einheitliche, komplexe Leistung unterliege daher weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Jedoch sei der ermäßigte Steuersatz in der Zusammenschau der beiden genannten Vorschriften im Wege der erweiternden Auslegung auf die „Dinner-Show” anzuwenden. Denn ein Ausschluss einer komplexen Leistung von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stelle zumindest dann einen Wertungswiderspruch zu der gesetzlichen Regelung dar, wenn die Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung gleichwertiger Bestandteil der Leistung neben einem weiteren Leistungsbestandteil sei, der seinerseits dem ermäßigten Steuersatz unterläge, wenn dieser den Hauptbestandteil der komplexen Leistung bilden würde.