Für die Bewertung eines an zwei Baublockseiten grenzenden Grundstücks ist zur Bestimmung des heranzuziehenden Bodenrichtwerts gegebenenfalls die Erläuterung der Bodenrichtwerte des örtlichen Gutachterausschusses heranzuziehen und der Bewertung zugrunde zu legen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 117/20).
Wenn es im Rahmen einer Bedarfsbewertung darauf ankomme, ob die Zerlegung eines Grundstücks wirtschaftlich sei, bedürfe es hierfür einer eigenständigen und sinnvollen Nutzungsmöglichkeit des abgetrennten Teils und eines angemessenen finanziellen Vorteils gegenüber dem Zustand ohne Zerlegung, was grundsätzlich eine Bebauungsmöglichkeit des abzutrennenden Teils voraussetze. Dass ein Teil eines Grundstücks für eine geplante Straßenerweiterung eingezogen werden könnte, bedeute keine „wirtschaftliche Zerlegbarkeit“ und sei im Rahmen der Bedarfsbewertung auch im Übrigen unbeachtlich.
Die Bedarfsbewertung beruhe auf Grunddaten amtlicher Quellen oder gesetzlich vorgegebener Datensammlungen. Dieser Grundsatz präge den Prüfungsmaßstab auch für solche Parameter, die nicht explizit im Bewertungsgesetz und in den in Bezug genommenen Rechtsvorschriften genannt seien. Der Bedarfsbewertung sei die realisierbare Bebauung zugrunde zu legen, sofern sie über die konkret vorhandene Bebauung hinausgehe. Für pauschalierte Bewirtschaftungskosten sei die in § 185 Abs. 3 Satz 5 BewG genannte Mindestrestnutzungsdauer von 30 % der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer zu beachten. Wenn ein Gutachterausschuss den Liegenschaftszinssatz für von ihm näher definierte Grundstücke einer der in § 181 BewG geregelten Grundstücksart ableite, sei dieser Zinssatz für alle der Definition entsprechenden Grundstücke geeignet, auch wenn die Definition nicht alle Grundstücke der Grundstücksart umfasse.