Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zu den Voraussetzungen für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung bei Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb von fünf Jahren nach Wegzug (Az. I R 55/19).
Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der “nur vorübergehenden Abwesenheit” in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG sei unabhängig von einer “Rückkehrabsicht” erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde.
Wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf vorübergehender Abwesenheit beruhe und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt steuerpflichtig werde, entfalle hier der Steueranspruch nach § 6 Abs. 1 AStG, soweit die Kapitalgesellschaftsanteile in der Zwischenzeit nicht veräußert und die Tatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 AStG nicht erfüllt worden seien und der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als in einem ausländischen Staat ansässig gelte.