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3. Mai 2023 – Legal
Erwachsenen-Adoption nur unter strengen Voraussetzungen

Die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, hängt nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte müssen dazu die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen. Nicht ausreichend ist z. B., dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll. Darauf wies das Oberlandesgericht Oldenburg hin (Az. 11 UF 187/22).

Ein Ehepaar wollte ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht Bad Iburg hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Urenkel hatten in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben, gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Falle aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen solle. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption abzulehnen.