Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zur Frage der Steuerbarkeit eines privaten Veräußerungsgeschäfts, insbesondere zur Entscheidung, wann eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Bei der “Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sei zwischen einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern und dritten, ggf. auch unterhaltsberechtigten Personen, zu differenzieren. So entschied das Gericht (Az. 14 K 1525/19).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG werden Wirtschaftsgüter von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Überlasse der Steuerpflichtige die Wohnung nicht ausschließlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind (oder mehreren einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kindern) unentgeltlich zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten, liege keine begünstigte Nutzung des Steuerpflichtigen zu eigenen Wohnzwecken vor.
Eine vom Steuerpflichtigen zu Unterhaltszwecken unentgeltlich bereitgestellte Wohnung werde dann nicht mehr i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (mittelbar) zu „eigenen Wohnzwecken“ (des Steuerpflichtigen) genutzt, wenn die Immobilie neben einem einkommensteuerlich nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kind auch anderen – gegebenenfalls auch aufgrund bürgerlich-rechtlicher Vorschriften unterhaltsberechtigten – Angehörigen überlassen werde. Vor diesem Hintergrund führe auch die (Mit-)Nutzung durch ein weiteres, wegen seines Alters nicht (mehr) nach § 32 EStG einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind dazu, dass die Wohnung insgesamt nicht mehr als zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen genutzt anzusehen sei.
Im Streitfall habe die Finanzbehörde zu Recht aufgrund der Veräußerung der Eigentumswohnung sonstige Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft berücksichtigt.