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28. April 2023 – Tax
Umsatzsteuererstattungen oder -rückzahlungen nach Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe als rückwirkendes Ereignis

Umsatzsteuererstattungen oder -rückzahlungen stellen nach Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe – anders als später entstandene Zinsen nach § 233a AO – ein rückwirkendes Ereignis dar, das im Jahr der Veräußerung/Aufgabe und nicht im Jahr des Zuflusses zu berücksichtigen ist. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 2035/20).

Im Streitfall seien die im Jahr 2010 erstatteten Umsatzsteuern nicht als im Jahr 2010 zugeflossene Betriebseinnahmen, sondern im Rahmen des Ergebnisses der Betriebsaufgabe im Jahr 2004 zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer im Jahr 2010 sei ein auf den Aufgabegewinn bzw. -verlust im Jahr 2004 zurückwirkendes Ereignis.

Die nach der Betriebsaufgabe entstandenen Zinsen habe das Finanzamt dagegen zu Recht im Einkommensteuerbescheid 2010 als gewerbliche Einkünfte des Klägers berücksichtigt. Insoweit sei die angefochtene Einkommensteuerfestsetzung 2010 rechtmäßig. Die in der Zeit nach der Betriebsaufgabe entstandenen Zinsen seien nicht vom Betriebsaufgabegewinn umfasst. Ein hierauf zurückwirkendes Ereignis liege nur in Bezug auf Zinsen vor, die im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (2004) bereits entstanden waren. Die Zinsen beinhalteten die Gegenleistung für eine Kapitalvorenthaltung in den Jahren 2005, 2006 und 2007. Insofern seien sie nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen; das Finanzamt habe sie zu Recht nach dem Zuflussprinzip im Streitjahr (Zahlungsjahr) 2010 berücksichtigt.