Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass ein Geschäftsführer die Veröffentlichung persönlicher Daten im Handelsregister hinnehmen muss (Az. 9 W 16/23). Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen deshalb nicht.
Das Handelsregister solle allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren: Wo ihr Sitz ist. Wer ihre Gesellschafter sind. Wie hoch ihr Stammkapital ist und wer sie vertritt. Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung u. a. vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete. Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.
Das Gericht hielt die Eintragung persönlicher Daten grundsätzlich für rechtmäßig, ließ jedoch offen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren habe der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem sei in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben worden.