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26. April 2023 – Legal
Unfallregulierung: Versicherung kann unter gewissen Voraussetzungen auf günstigere Werkstatt bestehen

Nur wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann eine gegnerische Versicherung bei der Schadensregulierung nach einem Unfall auf einer günstigeren Werkstatt beharren. So entschied das Oberlandesgericht München (Az. 10 U 5397/21).

Vorliegend ging es um einen Schaden am Auto nach einem Verkehrsunfall. Die Haftungsfrage war geklärt. Der Geschädigte wollte den Schaden „fiktiv abrechnen“, d. h. die gegnerische Versicherung übernimmt die Kosten für den Schaden, ohne dass dieser tatsächlich repariert wird. Für die Summe zog der Mann die Kosten heran, die bei einer Markenwerkstatt für die Reparatur angefallen wären. Die Versicherung verweigerte die Abrechnung auf dieser Grundlage und verwies auf eine günstigere Werkstatt.

Das Gericht gab der Versicherung hier Recht. Sie durfte die Kosten auf Grundlage der günstigeren Werkstatt abrechnen. Die gleichwertige Qualität der günstigeren Werkstatt habe ein gerichtlich beauftragtes Gutachten bestätigt. Auch ein weiteres Kriterium sei erfüllt. Die Werkstatt sei für den Geschädigten mühelos erreichbar gewesen. Sie lag mit 18,9 Kilometern nicht mehr als 20 Kilometer vom Wohnort weg. Sie wäre nur dann nicht in Betracht gekommen, wenn man mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht, nur schlecht oder mit Fahrzeiten von mehr als einer Stunde dorthin hätte kommen können. Persönliche Gebrechen, die eine Fahrt mit Bus oder Bahn unmöglich machten, könnten ebenfalls eine Rolle bei der Frage spielen, ob eine Werkstatt mühelos zu erreichen ist. Es sei denn, sie hätte einen kostenlosen Hol- und Bringdienst. Ansonsten wäre noch ein Fahrtkostenzuschuss denkbar.

Der Kläger konnte hier jedoch nicht nachweisen, dass er nicht mühelos zu der günstigeren Werkstatt hätte kommen können. Da es sich um eine fiktive Abrechnung handelte und der Wagen nicht wirklich repariert wurde, konnte der Mann auch nicht die anfallende Wartezeit an der Bushaltestelle dazurechnen.