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26. April 2023 – Tax
Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrente eines in Italien lebenden Deutschen

Der Bundesfinanzhof nahm Stellung zum Besteuerungsrecht für eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung bzgl. der Ausweitung des Kassenstaatsprinzips auf Sozialversicherungsrenten in Art. 19 Abs. 4 DBA Italien 1989 (Az. I R 17/19).

Fraglich war, ob das Besteuerungsrecht für eine an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien gezahlte Rente aus der Deutschen Rentenversicherung Italien zusteht, wenn die Rente nicht für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gezahlt wird.

Nach Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989 können Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaates von diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer ihrer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn der Empfänger Staatsangehöriger dieses Staates ist, ohne Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaates zu sein. Eine darauf beruhende Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Leibrentenzahlungen der DRVB (Sozialversicherungsrente) an einen in Italien ansässigen deutschen Staatsangehörigen an den “Kassenstaat” Deutschland sei nicht rechtsfehlerhaft. Der inländischen Besteuerung stehe das DBA-Italien 1989 demnach nicht entgegen.