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25. April 2023 – Tax
Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers einer GmbH

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob dem (ehemaligen) eingetragenen GmbH-Geschäftsführer eine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht und ein für den Steuerschaden kausales Verhalten anzulasten ist, wenn sich ihm bei Einsicht vorgelegter Unterlagen Unregelmäßigkeiten aufgrund der vom für die Steuerangelegenheiten der GmbH tätigen faktischen Geschäftsführer verschwiegenen Scheingeschäfte und beleglosen Buchungen nicht aufdrängen mussten und ob in Bezug auf das Verschulden ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab dergestalt anzuwenden ist, dass bei den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten das hohe Alter des Klägers – im Streitfall über 80 Jahre – zu berücksichtigen ist (Az. VII R 23/19). Zu klären war auch, ob bei Ermittlung der Haftungsquote eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners vorliegt, wenn er dieser als ehemaliger Geschäftsführer mangels Zugangs zu entsprechenden Unterlagen nicht nachkommen kann.

Der Geschäftsführer einer GmbH könne sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen könne, müsse von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Nichtabgabe von Steuererklärungen und die Abgabe unzutreffender Steuererklärungen für die GmbH in Bezug auf die hier maßgeblichen Jahre ein grob pflichtwidriges ‑ d. h. ein i. S. von § 69 Satz 1 AO zumindest grob fahrlässiges ‑ Verhalten des Klägers indizieren. Der Haftungsschaden sei durch diese Pflichtverletzung kausal verursacht. Die Haftungsquote in Höhe von 82,39 % sei nicht zu beanstanden. Eine Schätzung war im Streitfall zulässig, weil die Unaufklärbarkeit der für die Ermittlung der Haftungsquote maßgeblichen Geschäftsvorfälle im Verantwortungsbereich der vom Geschäftsführer vertretenen GmbH lag.