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24. April 2023 – Legal
Mieterin stört Hausfrieden durch wiederholte Beschimpfung eines Nachbarn – Fristlose Kündigung nach Abmahnung rechtmäßig

Wenn eine Mieterin einen Nachbarn als “Lügner”, “Märchenerzähler”, “Provokateur” und “skrupellos” bezeichnet, liegt darin eine Störung des Hausfriedens. Ist ein solches Verhalten bereits abgemahnt worden, ist eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. So entschied das Amtsgericht Münster (Az. 61 C 2676/21).

Eine 85-jährige Mieterin einer Wohnung in Münster erhielt im September 2021 eine fristlose Kündigung, weil sie einen Nachbarn unbegründet und aus dem Nichts heraus beschimpft hatte. Trotz dieser Kündigung richtete die Mieterin an den Nachbarn im Dezember 2021 ein Schreiben, in dem sie den Nachbarn als “Lügner”, “Märchenerzähler”, “Provokateur” und “skrupellos” bezeichnete. Die Vermieterin sprach daraufhin erneut eine fristlose Kündigung aus und erhob schließlich Räumungsklage.

Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam, denn die Mieterin habe wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört. Die Formulierungen in dem Schreiben seien darauf ausgerichtet gewesen, den Nachbarn herabzuwürdigen und zu beleidigen. Das Gericht wertete das Verhalten der Mieterin als schwerwiegend. In der bereits im September 2021 erklärten fristlosen Kündigung sei eine Abmahnung zu sehen. Trotzdem wiederholte die Mieterin ihre Anfeindungen und Beschimpfungen. Sie habe damit in besonders nachhaltiger Weise gezeigt, dass sie in keiner Weise gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs, insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin, einzuhalten.