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24. April 2023 – Tax
Kein identitätswahrender Formwechsel zwischen Erbengemeinschaft und einer aus Miterben gebildeten GbR

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die Abfärberegelung auf eine Erbengemeinschaft anzuwenden ist, die u. a. gewerbliche Einkünfte als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt, und die über die Verwaltung des ererbten Vermögens hinaus weitere Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Fraglich erschien, ob daher auch die Einnahmen und Aufwendungen aus einem im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossenen Zins- und Währungsswap zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, und ob insoweit das Verlustabzugs- und – ausgleichsverbot für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG eingreift (Az. IV R 5/19).

Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR sei nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich. Der Grundsatz, dass eine Erbengemeinschaft nebeneinander Gewinn- und Überschusseinkünfte erzielen könne, gelte nicht mehr, wenn diese in eine GbR als “andere Personengesellschaft” i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG überführt werde.

Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO seien eine Erbengemeinschaft und eine aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbstständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Wenn beide Feststellungssubjekte fortbestünden, sei für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.

Der Bundesfinanzhof vermochte aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts nicht zu entscheiden, ob bzw. inwieweit die streitbefangenen Feststellungen für das “richtige” Feststellungssubjekt getroffen worden sind und verwies die Sache daher zurück zur erneuten Entscheidung.