Das Finanzgericht Köln hatte bzgl. einer Kapitalertragsteuererstattung zu entscheiden. Dabei wurde Stellung genommen zum vollständigen Freistellungsanspruch nach § 50d Abs. 1 EStG für ausländische Gesellschafter einer amerikanischen S-Corporation bei Gewinnausschüttung einer inländischen Tochtergesellschaft (Az. 2 K 750/19).
Wenn Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden könnten, sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer. Die Erstattung erfolgt nach § 50c Abs. 3 EStG n. F. auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge. Wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Person ist, der die Kapitalerträge nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht gemäß § 50d Abs. 11a EStG i. d. F. des AbzStEntModG der Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag auf Grund eines DBA nur der Person zu, der die Kapitalerträge nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden.
Entsprechend den Regelungen in § 50d Abs. 1 Sätze 1 bis 3 EStG a. F. erlaube Art. 29 Abs. 1 des im Streitjahr anwendbaren Abkommens DBA-USA dem Quellenstaat, seine Abzugsteuern (Quellensteuern) entsprechend seinem innerstaatlichen Recht ohne Rücksicht auf die Vorschriften des Abkommens zu erheben. Gleichzeitig werde der Quellenstaat gemäß Art. 29 Abs. 2 DBA-USA verpflichtet, die im Abzugsweg einbehaltene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt werde.
Verfahrensrechtliche Grundlage der Steuererstattung sei der Freistellungsbescheid i. S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, in dem über die Höhe des unbesteuert bleibenden Teils der Vergütung – und damit zugleich des Erstattungsanspruchs – entschieden werde. Dieser Freistellungsbescheid sei zu erteilen, wenn die bezeichneten Einkünfte nach einem DBA oder § 43b EStG nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden.