Die Sozialauswahl darf sich bei einer betriebsbedingten Kündigung nicht auf den Betriebsteil beschränken, der geschlossen wird. Die Auswahl muss unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs getroffen werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 10 Sa 74/22).
Eine Arbeitgeberin gründete eine neue Abteilung. Hierhin versetzte sie die Klägerin und neun weitere Kollegen, ohne eine Verwendung für die Mitarbeiter zu haben. Nach mehr als neun Monaten schloss sie die neue Abteilung und kündigte den Mitarbeitern.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Auswahl der Arbeitgeberin sei grob fehlerhaft gewesen. Sie habe ihre Auswahl auf Arbeitnehmer beschränkt, die der geschlossenen Abteilung zugeordnet waren. Damit habe sie ihre Sozialauswahl allein danach differenziert, welche Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren. Dies sei nicht zulässig.