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6. April 2023 – Tax
Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags – Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 37/19).

Wenn es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags komme, führe dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags setze voraus, dass er entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen werde. Dies bedeute u. a., dass die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. “Verrechnung” sei in diesem Zusammenhang so zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung handeln müsse; die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung sei dagegen nicht ausreichend.