Die Aufwendungen für die Anmietung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen für Zwecke der Schaltung von Werbung für einen Freizeitpark unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d bzw. e GewStG. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 5 K 5101/20).
Die Werbeflächen wären bei gedachtem Eigentum nicht als Anlagevermögen zu qualifizieren, da der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft in Form des Betriebs des Freizeitparks das Bereithalten von Werbeflächen nicht erfordere.
Die angemieteten Werbeflächen gehörten nicht zum fiktiven Anlagevermögen der Klägerin, da es der Gegenstand ihres Unternehmens nicht gebot, ein derartiges Wirtschaftsgut ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorzuhalten. Der Geschäftszweck der Klägerin bestand in dem Betrieb eines Freizeitparks. Dieser Geschäftszweck erforderte es nicht, Werbeträger im Anlagevermögen vorzuhalten. Vielmehr war es die freie und regelmäßig neu vorzunehmende Entscheidung der Klägerin, ob und in welchem Umfang sie aus Werbezwecken Werbeflächen nutzen wollte. Durch eine Nichtnutzung derartiger Flächen wäre die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden. Dass die Werbeflächen für das Unternehmen der Klägerin dennoch von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnten, dass sie solche Flächen ständig hätte vorhalten müssen, sei nicht einmal ansatzweise ersichtlich gewesen.