Der Bundesfinanzhof hat zur Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer bei kurzer Zeit nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen Stellung genommen. Insbesondere war fraglich, ob bei der Bewertung von kurzer Zeit nach dem Erbfall veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen der gemäß § 166 BewG ermittelte Liquidationswert oder ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert als Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer anzusetzen ist (Az. II R 39/20).
Der bewertungsrechtliche Begriff “Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” sei tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz sei unerheblich.
Wenn für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend sei, könne ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletze. Dies setze aber regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige.