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23. März 2023 – Legal
Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrerin – Geldbuße gegen Fahrer rechtmäßig

Ein Autofahrer begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird. Damit wies das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23) die Rechtsbeschwerde eines 64- jährigen Autofahrers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg in der Bußgeldsache zurück (Az. 15a OWi 570 Js 13458/22).

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Mann mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Heidelberg gefahren. Dabei war ihm bekannt, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine „Blitzer-App“ in Betrieb war. Auf diese Kenntnis des Fahrers schloss das Amtsgericht insbesondere aus dem Umstand, dass er das Mobiltelefon bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde. Das Amtsgericht verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer.

Das Oberlandesgericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Die Beweiswürdigung weise keine Rechtsfehler auf. Ein von § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO verbotenes Verhalten liege nicht nur dann vor, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert habe. Verboten und bußgeldbewehrt sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache. Es bleibe deshalb bei der Geldbuße von 100 Euro für den Autofahrer.