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1. März 2023 – Tax
Auch bei Betriebsübergang im Ganzen kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob der Gewerbebetrieb des Pächters bereits mit dem Wirksamwerden des Pachtvertrags beginnt, wenn der Pächter die angepachteten Betriebsräume nicht sofort, sondern erst nach einer mehrwöchigen Renovierung für seine Kundschaft öffnet und ob die vor Eröffnung der Betriebsräume angefallenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden können oder es sich um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen handelt (Az. X R 17/21).

Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setze das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben seien daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.

Diese allgemeinen Grundsätze würden auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen gelten.