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27. Februar 2023 – Tax
Abziehbarkeit einer im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung angefallenen Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die aufgrund einer Verschmelzung entstehende Grunderwerbsteuer nach einem Ergänzungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG zu den Kosten des Vermögensübergangs i. S. von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 gehört (Az. I R 25/20).

Die Zuordnung von Kosten zu den “Kosten für den Vermögensübergang” als Bestandteil des “außer Ansatz bleibenden” Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folge dem Veranlassungsprinzip.

Objektbezogene Aufwendungen ‑ wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks ‑ würden diese Zuordnungsbedingung nicht erfüllen. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehle es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG sei nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiere. Dieser stelle den maßgeblichen Besteuerungsgrund dar, sodass die Grunderwerbsteuer durch den Übergang der Kommanditbeteiligung anfalle.