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23. Februar 2023 – Tax
Keine Gewerbesteuer für Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei der Kapitalgesellschaft ist nicht gewerbesteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Bremen (Az. 1 K 20/20).

Wenn eine als Projektentwicklerin im Immobilienbereich tätige Kapitalgesellschaft als Kommanditistin an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG beteiligt sei, unterliege der Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung auf Ebene der veräußernden Kapitalgesellschaft nicht der Gewerbesteuer. Das gelte auch nach Einführung der Regelung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG (durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001 sowie das 5. Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen v. 23.07.2002) mit Wirkung ab 2002 und auch dann, wenn die KG als eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung mangels Aufnahme ihrer werbenden Tätigkeit noch nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Die Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in den Gewerbeertrag der Kapitalgesellschaft ergebe sich auch nicht aus der Anwendung der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Durch § 7 Satz 2 GewStG sollten Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auf der Ebene der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Regelung sei auch angesichts der rechtsformabhängigen Besteuerungsfolgen verfassungskonform. Die Gewerbesteuerpflicht entstehe insoweit ausschließlich auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, auf der Ebene des jeweiligen Mitunternehmers komme es nicht zu einer weiteren Gewerbesteuerbelastung. Der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft sei auch nach Einführung des § 7 Satz 2 GewStG von vornherein aus dem Gewerbeertrag des Mitunternehmers auszuscheiden.