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21. Februar 2023 – Tax
Wechselseitige Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen unter Wert steuerlich rechtsmissbräuchlich

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die wechselseitige Veräußerung einer GmbH-Beteiligung an den jeweils anderen Mitgesellschafter zu gleichen Konditionen bei einer aus zwei Gesellschaftern mit gleichen Anteilen bestehenden GmbH als rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO anzusehen ist, wenn der vereinbarte Veräußerungspreis in einem markanten Missverhältnis zum ermittelten Beteiligungswert steht (Az. IX R 18/21).

Ein “Verlust” i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG, der im Zuge einer Anteilsrotation lediglich wegen der Vereinbarung eines den Wert des veräußerten Anteils krass verfehlenden Kaufpreises entsteht, führe zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil und stelle einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar.

Im Streitfall war der gewählte Weg des wechselseitigen Anteilsverkaufs unter Wert zur Verlustnutzung rechtsmissbräuchlich. Der “Verlust” des Klägers aus der Veräußerung war im Veräußerungszeitpunkt nicht real eingetreten, sondern nur das rechnerische Ergebnis der vertraglichen Vereinbarung eines Unter-Wert-Verkaufs, bei dem der (jeweilige) Kaufpreis die Wertverhältnisse der (jeweils) zur Veräußerung bestimmten Kapitalgesellschaftsanteile in krasser Weise verfehlte; er spiegelt demnach auch nicht eine geminderte Leistungsfähigkeit des Klägers wider. Es sei zu berücksichtigen, dass die an der Anteilsrotation beteiligten Vertragsparteien die jeweilige Übertragung ihres Anteils unter Wert nur deshalb vorgenommen hätten, weil sie im Gegenzug hierfür (zivil-)rechtlich zwar einen “anderen”, wirtschaftlich gesehen jedoch einen wertidentischen Kapitalgesellschaftsanteil zu einem dem realen Wert nicht entsprechenden Kaufpreis zurückerhalten hätten. Derartige gegenläufige (oder ringförmige) Rechtsgeschäfte würden als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sie keine verständliche wirtschaftliche Veränderung bewirken (und auch nicht bewirken sollen). Für derartige Fälle sei anerkannt, dass ein steuerrechtlich dem Grunde nach erheblicher Vorgang dann nicht berücksichtigt werden könne, wenn er nach dem Willen des Steuerpflichtigen durch einen gegenläufigen Rechtsakt erst geschaffen oder wieder ausgeglichen werde und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung vermieden werden solle.