Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zwecke der Durchführung von umfangreichen Renovierungsmaßnahmen den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzuordnen sind, sodass sie unter den weiteren Voraussetzungen anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen, die dann im Wege der AfA ihre steuerliche Berücksichtigung erfahren (Az. IX R 29/21).
Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst seien, unterfielen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehöre nicht zu den Aufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.