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20. Februar 2023 – Tax
Anrechnung chinesischer Quellensteuer auf Körperschaftsteuer – Zusammenhang von Aufwendungen mit Lizenzeinnahmen

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG von Aufwendungen mit Lizenzeinnahmen nur besteht, soweit die Aufwendungen auf in dem konkreten Veranlagungszeitraum bereits bestehenden Lizenzen beruhen und ob somit Forschungsaufwand für künftige Entwicklungen, die erst in späteren Veranlagungszeiträumen zu Lizenzeinnahmen führen, in die Einkünfteermittlung nicht einzubeziehen ist (Az. I R 14/19).

Die im Rahmen der Ermittlung der Höhe der anzurechnenden ausländischen Quellensteuern maßgebende Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthalte mit der Bezugnahme auf die “diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen” einen spezifischen Veranlassungsbezug, der den Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht begrenze.

Das Finanzgericht habe hier ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die chinesische Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer der Klägerin anzurechnen ist. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG enthalte eine spezielle Regelung u. a. für ausländische Einkünfte i. S. der in § 34d Nr. 7 EStG genannten Art, d. h. für Einkünfte aus der Rechteüberlassung zur Nutzung in einem ausländischen Staat, sofern sie zum Gewinn eines inländischen Betriebes gehören. Der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen setze danach in sachlicher Hinsicht einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit (konkreten) “Einnahmen” voraus. Entgegen der Ansicht des Finanzamts stelle die gesetzliche Regelung damit nicht allgemein auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften oder einer Einkunftsart, mithin also auf eine bestimmte Tätigkeitsart im Ausland, ab.