Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der gezahlten Wartungsgebühren für geleaste und zur Vermietung bestimmte Nutzfahrzeuge gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG erfolgt, wenn es sich bei dem Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag handelt, auf welchen die mietrechtlichen Vorschriften des BGB nicht vollumfänglich anwendbar sind und die Wartungsgebühren aufgrund der Rechtsnatur des Leasingverhältnisses sowie der speziellen Regelung des Leasingvertrages als Leasingnehmerin zu tragen sind (Az. III R 33/21).
Der Begriff der “Leasingraten” in § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sei ‑ ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen ‑ wirtschaftlich zu verstehen. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt würden, seien Teil der “Leasingrate” und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
Leasingraten seien nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ausdrücklich in die Hinzurechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrages einbezogen worden. Sie seien dann hinzuzurechnen, wenn das Wirtschaftsgut, für das die Leasingraten gezahlt werden, im Eigentum eines Dritten stehe. In diesen Fällen sei das Leasing mit der Pacht oder Miete vergleichbar. Die vertragliche Überwälzung von Nebenkosten vom Vermieter/Verpächter auf den Mieter/Pächter wirke sich typischerweise in einer Verminderung des “reinen” Miet- oder Pachtzinses aus, ebenso bei Abwälzung der Wartungskosten auf den Leasingnehmer im Hinblick auf die Höhe der Leasingrate. Wirtschaftlich stellten die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten habe. Es wäre mit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar, wenn das für die Wartung zu leistende Entgelt verschieden behandelt würde, je nachdem ob es in der Leasingrate enthalten sei oder besonders entrichtet werde.