Das Hessische Finanzgericht hat bzgl. des Nachweises der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen zur Widerlegbarkeit des Buch- und Belegnachweises Stellung genommen (Az. 6 K 805/21).
Der Buch- und Belegnachweis ist ein durch die Finanzbehörde mit allen Beweismitteln widerlegbarer Anscheinsbeweis. Der Belegnachweis für die Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a UStG kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geführt werden.
Wenn der Beweis der Voraussetzungen des § 6a UStG ausnahmsweise anders als durch die formellen Anforderungen des §§ 17a, 17c UStDV geführt werden sollte, sind als Beweismittel nur Belege und Aufzeichnungen zulässig. Mangels Nachweises über die Umstände der Verschaffung der Verfügungsmacht genügt der Nachweis der Zahlung mittels Banküberweisung regelmäßig nicht.
Der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG setzt voraus, dass der formelle Buch- und Belegnachweise dem Grunde nach erbracht ist und sich der Steuerpflichtige der Seriosität seines Geschäftspartners vergewissert hat.