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13. Februar 2023 – Legal
Auf Parkplätzen gilt nicht regelmäßig „rechts vor links“

Auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein „rechts vor links“. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 344/21).

Zwei Autofahrer hatten auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.

Laut Bundesgerichtshof gelte auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen „rechts vor links“ – nämlich, wenn die Fahrspuren „eindeutigen Straßencharakter“ hätten. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar „in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“. Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da, es seien auch Leute zu Fuß unterwegs, was einer zügigen Fahrweise entgegenstehe. Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

Die beiden Unfallbeteiligten müssten sich hier den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Beide waren an der unübersichtlichen Stelle zu flott unterwegs, der eine aber schneller als der andere. Dieser müsse deshalb mehr bezahlen.