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9. Februar 2023 – Tax
Höhe des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft

Das Finanzgericht Münster hat zur Bedeutung des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft Stellung genommen (Az. 9 K 1869/20).

Wenn eine nahezu vermögenslose Aktiengesellschaft mit einer ausstehenden Einzahlung auf das Grundkapital in Höhe von 37.500 Euro ihre Firma, ihren Sitz und ihren Unternehmensgegenstand komplett ändert und eine neue Satzung beschließt, liege eine wirtschaftliche Neugründung vor, denn es soll aus Gründen des Gläubigerschutzes vermieden werden, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiven Gläubigerschutzvorschriften die beschränkte Haftung einer Kapitalgesellschaft mit gänzlich neuer Geschäftstätigkeit zu erreichen.

Wenn im Anschluss an die wirtschaftliche Neugründung der nunmehrige Alleinaktionär einen Betrag von 12.500 Euro unter der Bezeichnung „Einlage 25 Prozent Stammkapital” auf das Girokonto der Aktiengesellschaft überweise, werde diese Zahlung steuerlich nicht notwendigerweise in das Nennkapital geleistet und könne deshalb als Zugang im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen sein, wenn durch die Einzahlung nur erreicht werden sollte, dass die Gesellschaft bei der registergerichtlichen Anmeldung ein Vermögen von 1/4 des Grundkapitals besitze und dieses endgültig zur freien Verfügung des Vorstands der Gesellschaft stehe.

Die Bezeichnung einer Überweisung als Einlage auf das Stammkapital könne unbeachtlich sein („falsa demonstratio”). Die Höhe des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft werde durch deren Satzung bestimmt. Für die Bestimmung des Nennkapitals und die Frage, ob eine Kapitalherabsetzung vorliege, sei steuerlich an die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und an eine handelsrechtlich wirksame Herabsetzung des Nennkapitals anzuknüpfen.