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9. Februar 2023 – Legal
Durch Testament eingesetzter Erbe trägt das Risiko eines unwirksamen Testaments

Ein Erblasser kann die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln. Der Erbe trägt aber das Risiko, dass das Testament wirksam ist. Ein Erblasser sei zwar unabhängig vom Alter und der Einrichtung einer etwaigen Betreuung bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Wenn sich aber herausstelle, dass er etwa aufgrund einer geistigen Erkrankung nicht testierfähig war, muss der vermeintliche Erbe alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 6 U 2/22).

Im Streitfall ging es um ein sehr hohes Vermögen. Eine alleinstehende und kinderlose Dame mit einem Vermögen von mehreren Millionen Euro hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und erneut durch einen vor einem Notar im Jahr 2014 geschlossenen Erbvertrag ihren langjährigen Steuerberater als alleinigen Erben eingesetzt. Sie verstarb im Jahr 2015. Bereits anlässlich der Erteilung eines Erbscheins hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass die Verstorbene aufgrund wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam zu testieren. Der Sachverständige hatte zu diesem Zweck der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen beigewohnt, unter ihnen auch Notare und Ärzte.

Dieses Gutachten haben neben dem Amtsgericht Hannover sowohl das Landgericht Hannover als auch das Oberlandesgerichts Celle für überzeugend gehalten. Das Landgericht hatte festgestellt, dass der als Erbe eingesetzte Steuerberater nicht Erbe der Erblasserin geworden ist. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Steuerberater zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen hat. Dabei hatte das Oberlandesgericht betont, dass es unerheblich sei, ob der Steuerberater die Testierunfähigkeit der Erblasserin kannte oder auch nur hätte erkennen können oder müssen. Es gehe nicht um einen Vorwurf gegenüber dem Beklagten, andererseits würden ihm auch eine mögliche Gutgläubigkeit und ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm lange bekannten Erblasserin nicht helfen.