Die Geschäftsführertätigkeit eines angestellten Geschäftsführers kann auch ohne ausdrücklichen Gesellschafterbeschluss über seine Abberufung enden, die Eintragung der Abberufung im Handelsregister hat dabei nur deklaratorische Wirkung. Der Haftungsbescheid für Lohnsteuerschulden der GmbH war hier rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger war nicht mehr gesetzlicher Vertreter der GmbH. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 3 K 590/21).
Eine GmbH wird gesetzlich durch ihren bzw. ihre Geschäftsführer vertreten. Geschäftsführer ist, wer zum Geschäftsführer bestellt wurde. Die Bestellung erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 GmbHG entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG gehört die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zum Aufgabenkreis der Gesellschafter, welche die Entscheidung durch Gesellschafterbeschluss treffen. Der Beschluss ist grundsätzlich formlos möglich.
Mit der Abberufung als Geschäftsführer ist die Geschäftsführertätigkeit beendet. Dies gilt unbeschadet des Zeitpunkts, in dem die Beendigung im Handelsregister eingetragen wird. Die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung, d. h. der Beginn und das Ende der gesellschaftsrechtlichen Organstellung – und damit auch die Entstehung und das Erlöschen der steuerrechtlichen Pflichtenstellung bei GmbH-Geschäftsführern – hängen allein vom Inhalt und der Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses ab. Der öffentliche Glaube des Handelsregisters hat keinen Einfluss auf die Haftung nach § 69 AO.
Zwar gebe es im Streitfall keinen schriftlichen Gesellschafterbeschluss, in dem die Abberufung ausdrücklich ausgesprochen wurde, aber für Gesellschafterbeschlüsse bestehe kein allgemeines Bestimmtheitsgebot, erst recht kein Ausdrücklichkeitsgebot, sodass auch konkludente Beschlussfassungen möglich seien. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze war die Geschäftsführerstellung des Klägers zum streitigen Zeitpunkt beendet.