Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob und in welcher Höhe die Rückzahlung eines unter dem Nominalwert erworbenen Anspruchs auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt (Az. VIII R 1/19).
Der Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens i. S. des § 37 Abs. 5 KStG sei eine sonstige Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung sei nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen.
Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Forderung mit verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten seien aufzuteilen und anteilig in dem Veranlagungszeitraum abziehbar, in dem die jeweils fällige Teilrückzahlung zufließe (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).