Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens stellt für die Ermittlung des Gewinns aus einer Betriebsaufgabe auch dann ein rückwirkendes Ereignis dar, wenn der Betrieb erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 28/19).
Die aus der Restschuldbefreiung resultierenden Steuern sind im Fall der Betriebsaufgabe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da sie Folge der Verwaltung durch den Insolvenzverwalter sind.
In Bezug auf die Abgrenzung der Masseverbindlichkeiten von den Insolvenzforderungen i. S. des § 38 InsO sei ein insolvenzrechtliches “Begründetsein” entscheidend. Insoweit sei darauf abzustellen, “durch wen” der steuerauslösende (unselbstständige) Besteuerungstatbestand i. S. des § 2 Abs. 1 EStG (vollständig) verwirklicht worden ist. Wenn ein Verhalten, etwa auch einer dritten Person wie einem Absonderungsberechtigten, nicht dem Bereich des Schuldners oder des Insolvenzverwalters zuzuordnen sei, bleibe als Anknüpfungspunkt der Umstand bestehen, dass der Vermögensgegenstand Teil der Insolvenzmasse gewesen ist.