Der Bundesfinanzhof hat bzgl. der Schenkungsteuer zur Wertermittlung eines Grundstücks bei Existenz eines zeitnahen Kaufpreises Stellung genommen (Az. II R 14/20).
Bei der Bewertung eines Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen.
Wenn keine vom Gutachterausschuss ermittelten Vergleichspreise vorliegen, könne sich der Vergleichspreis nach § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG auch aus einem zeitnah zum Bewertungsstichtag vereinbarten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück ergeben.