Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen kann sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist lex specialis gegenüber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und führt zu einem vollständigen Abzugsverbot. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 51/22).
Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Klägers geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 94.980 Euro als Werbungskosten anzuerkennen sind.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Unter den Begriff der Aufwendungen für “ähnliche Zwecke” i. S. dieser Vorschrift fallen Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Die dem Abzugsverbot unterliegenden Aufwendungen können durch Betrieb oder Unterhalt einer im Gesetz genannten Einrichtung (z. B. Jagd, Segel- oder Motorjacht) oder einer entsprechenden Einrichtung, durch die Benutzung solcher Einrichtungen oder die Ausübung der genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten entstehen. Es ist ohne Bedeutung, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen des Steuerpflichtigen handelt. Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot.
Es können auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen, unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Nicht erforderlich für die Annahme von Aufwendungen, die einem “ähnlichen Zweck” dienen, sei, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sportlichen Betätigung der Gäste (Jagen, Fischen, Golfen oder Segeln) anfallen. Allerdings ergebe sich durch die Bezugnahme auf die im Gesetz genannten Einrichtungen, dass auch Aufwendungen für “ähnliche Zwecke” die Nutzung einer vergleichbaren Einrichtung zur Unterhaltung der Gäste voraussetzen. Die Unangemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen müsse im Rahmen der “Ähnlichkeitswertung” somit in der Art und Weise der Veranstaltung, in der die Geschäftsfreunde unterhalten werden und ihrer Durchführung, die sich vom Üblichen abheben, zum Ausdruck kommen.
Dem Grunde nach “unübliche Aufwendungen” in diesem Sinne setzen demnach voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Die Vergleichbarkeit mit den im Gesetz genannten Einrichtungen könne sich entweder aus Besonderheiten hinsichtlich des Ortes und Rahmens der Veranstaltung (Beschaffenheit, Lage, Ausstattung) oder einem besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben. Dies schließe zwar nicht aus, dass auch ein Privatgarten den im Gesetz genannten Einrichtungen vergleichbar sei, setzt aber entweder dessen besondere Beschaffenheit oder ein den Gästen gebotenes besonderes Unterhaltungsprogramm voraus.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Gericht der Überzeugung, dass im Streitfall aufgrund des Ortes der Veranstaltung und des besonderen qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramms besondere Umstände vorlagen, dass die Aufwendungen für “A’s Dankeschön Party” als unangemessene Repräsentationsaufwendungen den üblichen Rahmen überstiegen.