Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der nach Anwendung der sog. 30%-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns nicht von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen ist, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt (Az. 13 K 2867/20 E).
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf klagte ein Ingenieur, der ausschließlich in Deutschland wohnhaft war. Er erhielt Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, welcher dabei von der sog. 30%-Regelung Gebrauch machte. Nach dieser Regelung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 % seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen. In seiner Einkommensteuererklärung teilte der Kläger seinen Gesamtlohn (inkl. des 30%-Anteils) für Zwecke der Besteuerung anhand der jeweils in den Niederlanden bzw. anderen Ländern geleisteten Arbeitstage auf. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte jedoch den Anteil des Arbeitslohns, der nach Anwendung der 30%-Regelung in den Niederlanden von der Besteuerung freigestellt wurde. Nach Auffassung des Finanzamts wurde der 30%-Anteil des Arbeitslohns keiner niederländischen Besteuerung unterworfen und war daher nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts hat Deutschland nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden sind. Dies sei in Höhe des 30%-Anteils nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele.
Hinweis
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen, denn die Frage, ob die Anwendung der niederländischen 30%-Regelung zu einer teilweisen tatsächlichen Nichtbesteuerung führt und Deutschland insoweit von einer Steuerfreistellung der Einkünfte aus den Niederlanden absehen kann, wurde bisher nicht höchstrichterlich geklärt.