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3. Januar 2023 – Legal
Schenkung von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung ohne Vertrag kann widerrufen werden

Eine Schenkung von Todesfall-Leistung aus einer Lebensversicherung ohne einen Schenkungsvertrag scheitert, wenn nach dem Tod des Schenkers die Erben das Schenkungsangebot rechtzeitig widerrufen. So entschied das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 165/22).

Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. Nach dem Tod des Schenkers haben die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte aber noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte.

Das Gericht entschied, dass das Schenkungsangebot von den Erben rechtzeitig widerrufen wurde. Die Bekannte habe keinen Anspruch auf die Todesfall-Leistung. Da sie von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die Schenkung sei somit gescheitert.