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23. Dezember 2022 – Tax
Einkommensteuerliche Neuregelungen zum Jahreswechsel 2022/2023

Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten einige steuerliche Änderungen in Kraft.

Überblick über wichtige ausgewählte Änderungen:

  • Ab dem Jahr 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro (bei Zusammenveranlagung: 21.816 Euro). Darüber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem der „Reichensteuersatz“ von 45 Prozent beginnt) angepasst.
  • Eltern erhalten ab dem Jahr 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Gleichzeitig steigen die Kinder-Freibeträge für das Jahr 2023 von 8.548 Euro auf 8.952 Euro.
  • Ab 01.01.2023 können Eltern für volljährige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro anstelle der bisherigen 924 Euro geltend machen.
  • Alleinerziehende profitieren ab 01.01.2023 von einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrages um 252 Euro auf 4.260 Euro.
  • Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich ab 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro (bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro).
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten steigt 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro. Er wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt und bei der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt automatisch vom Arbeitslohn (ausgenommen: Versorgungsbezüge) abgezogen.
  • Ab dem 01.01.2023 gelten verbesserte Möglichkeiten für den Abzug von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 Euro geltend machen – sog. Homeoffice-Pauschale). Der Abzug ist für maximal 210 Arbeitstage im Jahr im Homeoffice möglich. Damit können, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, ab 01.01.2023 bis zu 1.260 Euro (statt bisher 600 Euro) als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen – abweichend vom Regierungsentwurf – auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 Euro (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.
  • Der vollständige Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.
  • Außerdem kommt Fernpendlern die vorgezogene (ab 2022 bis 2026 befristete) Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.
  • Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende (§§ 19 Abs. 3, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG) wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.
  • Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.