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20. Dezember 2022 – Tax
Bestimmung des Jahres des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, wie das “Jahr des Rentenbeginns” aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu bestimmen ist, wenn der reguläre Beginn der Rentenzahlung auf Antrag des Klägers über das Jahr des Erreichens der Altersgrenze hinaus aufgeschoben wurde (Az. X R 29/20).

Das ‑ für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche ‑ “Jahr des Rentenbeginns” sei das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden sei, also seine Voraussetzungen erfüllt seien. Wenn der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben werde, sei der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimme.

Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente habe für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem Finanzamt in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen sei, sei daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.