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14. Dezember 2022 – Tax
Zur steuerlichen Berücksichtigung einer Altersfreizeitrückstellung

Das Finanzgericht Köln entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden können (Az. 12 K 2486/20).

Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung einer Altersfreizeitrückstellung. Die Klägerin gewährte ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung dafür war eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt, so das beklagte Finanzamt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte.

Die Klage war vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich. Die Klägerin könne eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Im Streitfall sage die Klägerin die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, d. h. die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei nach Auffassung des Gerichts die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Unerheblich sei, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.

Das Finanzamt hat die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision eingelegt (Az. IV R 22/22).