Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Ermittlung des gemeinen Werts (§ 11 Abs. 2 BewG) nach dem Net Asset Value-Verfahren unter Berücksichtigung eines Marktwertabschlags von 20 % eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode darstellt, die auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrundegelegt werden kann. Dabei seien nicht solche Verkäufe für die Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ausgeschlossen, die zwischen Personen stattgefunden haben, die nicht mehr in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert seien (Az. 4 K 1832/20).
Das Gericht hat zur Ableitung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke aus Verkäufen bei Vorliegen gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen zugunsten eines nur eingeschränkt möglichen Erwerberkreises unter Anwendung des sog. Net Asset Value-Verfahrens entschieden.
Die Wertermittlung der Klägerin nach dem Net Asset Value-Verfahren unter Berücksichtigung eines Marktwertabschlags von 20 % stelle jedenfalls eine andere anerkannte, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke übliche Methode dar. Das Finanzamt habe nicht in Abrede gestellt, dass die Zentralabteilung Steuern der Klägerin die Verkaufswerte auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlich anerkannten Bewertungsmethode ermittelt habe. Aus der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers ergebe sich zudem, dass für die Kaufpreisermittlung im seinerzeitigen Kapitalmarktumfeld ein Abschlag („Holding Discount“) von 20 % angemessen war. Die dem Rechnung tragende Wertermittlung sei mithin auch für Zwecke der Schenkungsteuer zugrundezulegen.