Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein zuvor der Vermietung dienendes sog. Mobilheim (Wohneinheit aus einer Holzkonstruktion mit 60 qm Wohnfläche, die auf einer angemieteten Campingplatz-Parzelle steht) als transportable Wohneinheit dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfällt (Az. IX R 22/21).
Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, würden nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stelle kein grundstücksgleiches Recht i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.
Ein Mobilheim sei ein anderes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) werde es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm sei auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet. Nach diesen Maßstäben habe das Finanzgericht den Veräußerungsgewinn zu Recht nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen.