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13. Dezember 2022 – Tax
Gewinn aus der Veräußerung eines sog. Mobilheims nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein zuvor der Vermietung dienendes sog. Mobilheim (Wohneinheit aus einer Holzkonstruktion mit 60 qm Wohnfläche, die auf einer angemieteten Campingplatz-Parzelle steht) als transportable Wohneinheit dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfällt (Az. IX R 22/21).

Gebäude auf fremdem Grund und Boden, die (isoliert) veräußert werden, würden nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen. Ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz stelle kein grundstücksgleiches Recht i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.

Ein Mobilheim sei ein anderes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) werde es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG privilegiert. Die Norm sei auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet. Nach diesen Maßstäben habe das Finanzgericht den Veräußerungsgewinn zu Recht nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen.