Wenn bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben werden, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 47/22). Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordne, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
Weitere Voraussetzungen würden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und seien auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige sei nicht schlechter gestellt, als wenn er eine “normale” Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handele es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter. Es sei nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handele.
Es sei nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies sei Aufgabe einer Außenprüfung. Es sei auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen noch sei es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien.