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25. November 2022 – Tax
Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils nur teilweise gewerbesteuerpflichtig

Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er dagegen steuerfrei. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 2751/20 G).

Im Streitfall war die Klägerin ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich war, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten waren, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese waren stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen waren (sog. atypische Unterbeteiligungen). Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von ca. 1/3 des Kommanditanteils. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang der Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) mit der Begründung, dass sowohl der Kommanditist als auch die Erbengemeinschaft nur mittelbar über die als Mitunternehmerschaft anzusehende Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen seien. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass allein der Kommanditist als unmittelbar beteiligte natürliche Person seinen Kommanditanteil veräußert habe.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Die vom Finanzgericht zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 26/22 anhängig.