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25. November 2022 – Legal
Eröffnung der privaten Kopie eines Testaments ist möglich

Die private Kopie eines Testaments ist gemäß § 348 FamFG zu eröffnen, wenn das Testament im Original nicht mehr vorhanden ist. Im Eröffnungsverfahren findet keine Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Kopie statt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-3 Wx 119/22).

Im Jahr 2021 reichte eine Witwe die Kopie eines von ihrem verstorbenen Ehemann im Jahr 1976 errichteten Testaments beim Amtsgericht Oberhausen ein. Das Schriftstück wies sie als Alleinerbin aus. Das Original-Testament war nicht auffindbar.

Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung der Testamentskopie ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Witwe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Witwe Recht. Die Testamentskopie sei zu eröffnen. Da die Erbfolge auch auf der Grundlage von nur noch in Kopien vorhandenen Testamenten festgestellt werden könne, sei konsequenterweise auch die Kopie zu eröffnen. Ob ein Schriftstück den materiell-rechtlichen Anforderungen an einer wirksamen Verfügung von Todes wegen genüge, sei im Eröffnungsverfahren nicht zu prüfen. Es finde nur eine summarische Plausibilitätsprüfung dahingehend statt, ob sich das Schriftstück nach Form und Inhalt als Verfügung von Todes wegen darstellen könne. Aus diesem Grund sei auch eine Kopie des Testaments zu eröffnen. Die Ansicht werde auch dadurch unterstützt, dass auch offensichtlich formunwirksame Testamente zu eröffnen seien, da sie möglicherweise als Auslegungshilfe zur Ermittlung des Erblasserwillens in Betracht kommen könnten. Diese Erwägung gelte auch für die Kopie eines Testaments.